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Beta — Entwurfsstand. Prüfordnung und Hinweistexte sind noch nicht rechtlich freigegeben; es werden derzeit keine verbindlichen Siegel ausgestellt.

Prüfpunkt dsgvo-cookies-preconsentVor der Einwilligung

Dürfen Cookies schon vor der Einwilligung gesetzt werden?

Cookies, die Besucher wiedererkennbar machen, dürfen erst gesetzt werden, nachdem der Besucher zugestimmt hat. Unsere Prüfung ruft Ihre Website deshalb in einem völlig frischen Browser auf, in dem noch nie jemand etwas angeklickt hat, und liest aus, welche Cookies in genau diesem Moment bereits vorhanden sind. Der Bericht im Prüfbereich „Daten & Recht“ nennt jeden gefundenen Tracking-Cookie mit Name und Anbieter.

Wie die Cookie-Prüfung abläuft

Der Prüfer startet einen Browser ohne Vorgeschichte: keine gespeicherten Cookies, keine frühere Zustimmung. Dann lädt er Ihre Startseite und rührt das Einwilligungsbanner bewusst nicht an. Alles, was jetzt schon im Cookie-Speicher liegt, wurde ohne Zustimmung gesetzt. Ein Alltagsbeispiel: Liegt nach dem Laden bereits ein Cookie namens „_ga“ vor, hat Google Analytics den Besucher markiert, bevor er sich entscheiden konnte. Genau diese Reihenfolge misst die Prüfung. Sie ist eine technische Untersuchung der tatsächlichen Abläufe im Browser — sie ersetzt keine Rechtsberatung, macht aber sichtbar, worüber ein Rechtsbeistand sonst nur mutmaßen könnte.

Tracking-Cookies, notwendige Cookies und unbekannte Cookies

Die Prüfung sortiert jeden gefundenen Cookie in eine von drei Klassen. Als Verstoß zählen nur Cookies mit bekanntem Tracking-Muster — etwa „_ga“ von Google Analytics, „_fbp“ vom Facebook-Pixel oder „_hj“ von Hotjar. Notwendige Cookies gehen ohne Abzug durch: die Sitzungskennung eines Shops, der Warenkorb, der Speicher des Einwilligungsbanners selbst. Cookies, die sich keinem Muster zuordnen lassen, werden als „nicht zuordenbar“ ausgewiesen — mit dem Hinweis, sie manuell zu prüfen, aber ohne Punktabzug. Diese Ehrlichkeit ist Absicht: Die Prüfung behauptet nur Verstöße, die sie sicher belegen kann.

Warum die Reihenfolge den Unterschied macht

Ein Einwilligungsbanner allein genügt nicht — entscheidend ist, was vor dem Klick passiert. Viele Websites zeigen ein Banner und setzen die Tracking-Cookies trotzdem sofort beim Laden. Für den Besucher sieht das korrekt aus, technisch ist die Wahl aber bereits gelaufen: Die Wiedererkennung begann, bevor er zustimmen oder ablehnen konnte. Der Prüfbericht verweist bei solchen Funden auf die einschlägigen Vorschriften zur Einwilligungspflicht. Ob ein einzelner Cookie in Ihrem konkreten Fall zulässig ist, klärt Ihr Rechtsbeistand — die Prüfung liefert dafür die belastbare technische Bestandsaufnahme.

So gehen Sie es an

  1. Öffnen Sie Ihre Website in einem privaten Browserfenster und sehen Sie in den Browser-Einstellungen nach, welche Cookies vor jedem Klick gesetzt sind.
  2. Bitten Sie Ihre Agentur, Google Analytics, Facebook-Pixel und ähnliche Dienste erst nach der Zustimmung zu starten.
  3. Lassen Sie Ihr Einwilligungswerkzeug so einstellen, dass es Tracking-Skripte blockiert, bis der Besucher gewählt hat.
  4. Wiederholen Sie den Test nach jeder Änderung an der Website — neue Plugins bringen oft neue Cookies mit.
  5. Klären Sie Cookies, die im Bericht als „nicht zuordenbar“ stehen, gemeinsam mit Ihrer Agentur auf.

Weiter im Prüfbereich Daten & Recht

Dieser Prüfpunkt gehört zum Prüfbereich Daten & Recht; dort stehen alle Prüfpunkte im Überblick. Was die Prüfung insgesamt leistet, zeigt die Leistungsseite; wie ein Ergebnis zustande kommt, erklärt das Prüfverfahren. Alle Prüfbereiche im Überblick: Wissensbasis.

Foto: Daria Nepriakhina, CC0

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