Prüfordnung · Version po-v1
Prüfordnung des Prüfservice
1. Gegenstand der Prüfung
Geprüft werden öffentlich erreichbare Webseiten einer Domain in einem vorab vereinbarten Umfang (nach Seitenstaffel, höchstens 1.000 Seiten) in den gewählten Prüfbereichen: Barrierefreiheit (WCAG 2.2 A/AA), DSGVO & Cookies, CO₂ & EmpCo, SEO, GEO, Indexierung, Responsive, Core Web Vitals und Aktualität der Software. CO₂ & EmpCo umfasst den geschätzten CO₂-Wert je Aufruf und die Umweltaussagen der Website nach der Richtlinie (EU) 2024/825. Maßgeblich ist der zum Prüfzeitpunkt öffentlich erreichbare Stand.
2. Zweck, Charakter und Grenzen
Der Prüfservice ist ein Werkzeug zur Qualitätssicherung: Er hilft Website-Betreibern und den Agenturen, Hostern und Organisationen, die sie begleiten, die Anforderungen an ihre Website zu erfüllen. Untersagt ist, Prüfergebnisse als Grundlage für Abmahnungen, Unterlassungsaufforderungen oder Zahlungsforderungen gegen den Betreiber einer geprüften Website zu verwenden.
Die Folgen einer solchen Verwendung regeln die AGB in Abschnitt 3. Wer als Betreiber einer Website eine Forderung erhält, die sich auf Ergebnisse dieses Dienstes stützt, erreicht den Prüfdienst über die Adresse im Impressum.
Diese Prüfung ist eine technische Untersuchung öffentlich erreichbarer Webseiten anhand der veröffentlichten Prüfordnung. Sie liefert belegte technische Befunde und ist ausdrücklich keine Rechtsberatung; die juristische Bewertung bleibt den dafür zugelassenen Berufen vorbehalten, auch dort, wo Prüfregeln rechtliche Anforderungen zum Anlass haben (z. B. Datenschutz/Cookies oder Barrierefreiheit).
Das Teilsiegel ist eine unabhängige, privatwirtschaftliche Prüfaussage und damit kein amtliches Zertifikat: Behördliche Konformitätsbewertungen, etwa nach Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) oder European Accessibility Act (EAA), bleiben Behörden und akkreditierten Stellen vorbehalten.
Das Prüfergebnis ist eine Momentaufnahme: Es beschreibt den öffentlich erreichbaren Stand der geprüften Seiten zum angegebenen Prüfdatum. Was sich danach ändert, zeigt erst eine Wiederholungsprüfung; deshalb trägt jedes Siegel Prüfdatum und Gültigkeit.
3. Art der Messung (Passivitätszusage)
Die Messung ist passiv: Sie liest öffentlich erreichbare Seiten so, wie ein Browser sie abruft, und bewertet ausschließlich das, was die Website von sich aus ausliefert. Sicherheits-Scans, Schwachstellen-, Anmelde- und Lasttests liegen sämtlich außerhalb des Verfahrens. Die eine benannte Ausnahme vom reinen Lesen: Der DSGVO-Prüfbereich bedient das Cookie-Banner: Er klickt „Ablehnen" und lädt die Seite neu, um zu messen, ob die Ablehnung technisch wirkt. Das ist normale Bedienung einer öffentlichen Seite.
Jeder Abruf weist sich durch einen identifizierenden User-Agent mit Kontaktverweis aus. Wiederholte Prüfungen derselben Domain werden zeitlich gestreckt.
Die robots.txt der geprüften Domain wird beachtet: Adressen, die sie für den Prüfer (Produkt-Token EuidPruefservice) sperrt, werden nicht abgerufen. Ein solcher Ausschluss wird im Ergebnis ausdrücklich ausgewiesen und nicht als fehlender Inhalt dargestellt. Ist bereits die Startseite gesperrt, findet keine Prüfung statt.
4. Maschinelle Messung und menschliches Urteil
Maschinell gemessen wird nur, was eindeutig entscheidbar ist. Kriterien, die eine Maschine nicht entscheiden kann, bleiben unentschieden, bis ein Prüfer sie beurteilt; solche Urteile werden als menschliche Urteile gekennzeichnet. Ein Kriterium gilt nie allein deshalb als erfüllt, weil die Messung keinen Befund ergeben hat.
5. Teilsiegel und Verifikation
Je Prüfbereich wird bei Erreichen des Zielwerts ein Teilsiegel mit eigener Prüf-ID ausgestellt. Die zugehörige Verifikationsseite (/zertifikat/<Prüf-ID>) nennt Domain, Prüfbereich, Score, Prüfdatum, Gültigkeit und Status. Abgelaufene und widerrufene Siegel bleiben dort dauerhaft als solche ausgewiesen. Für den Prüfbereich CO₂ & EmpCo gibt es derzeit kein Teilsiegel. Der Bericht zeigt dort den CO₂-Wert und die Punkte der Umweltaussagen; ob ein Siegel über Umweltaussagen ein eigenes Zertifizierungssystem nach der Richtlinie (EU) 2024/825 braucht, ist noch offen.
6. Berechtigung und Abrechnung
Auftraggeber bestätigen, zur Beauftragung der Prüfung der Domain berechtigt zu sein. Berechtigt ist, wer die Website betreibt, und wer im Auftrag des Betreibers handelt, etwa eine Agentur, ein Hoster oder eine Organisation, die den Betreiber begleitet. Abgerechnet wird verbrauchsbasiert nach den unter Preise veröffentlichten Konditionen; wurde nichts gemessen, wird vollständig rückerstattet. Verrechnete Prüfdurchgänge werden als Abrechnungsgrundlage aufbewahrt.
Version po-v1 (Entwurf) · Das Verfahren im Detail: Prüfverfahren




