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Beta — Entwurfsstand. Prüfordnung und Hinweistexte sind noch nicht rechtlich freigegeben; es werden derzeit keine verbindlichen Siegel ausgestellt.

15. September 2026

Erklärung zur Barrierefreiheit: Was hineingehört, wer sie liest und wie sie aus der Prüfakte entsteht

Jede öffentliche Stelle muss eine Erklärung nach dem EU-Muster veröffentlichen — mit Stand, Mängelliste, Prüfmethode, Kontakt und Durchsetzungsstelle. Welche Angaben eine Messung liefert, welche nur die Stelle machen kann, was die Überwachungsstellen der Länder zusätzlich verlangen und warum jede Fassung eine Version braucht.

Die Pflicht und ihr Muster

Die Richtlinie (EU) 2016/2102 verpflichtet jede öffentliche Stelle, für ihre Websites und Apps eine Erklärung zur Barrierefreiheit zu veröffentlichen. Wie diese Erklärung aussieht, legt der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 in einem Anhang fest: eine Mustererklärung mit verbindlichen und fakultativen Inhalten. In Österreich setzt das Web-Zugänglichkeits-Gesetz die Richtlinie für den Bund um, die Länder haben eigene Gesetze für Länder und Gemeinden; in Deutschland gelten BGG und BITV 2.0 für den Bund und je ein Landesrecht für Länder und Kommunen. Der Aufbau der Erklärung ist überall derselbe, weil das Muster aus Brüssel kommt.

Die verbindlichen Inhalte

  1. Stand der Vereinbarkeit. Drei Möglichkeiten: vollständig vereinbar, teilweise vereinbar, nicht vereinbar. „Vollständig" heißt: jedes Erfolgskriterium der Stufen A und AA ist erfüllt, auch die, die nur ein Mensch prüfen kann.
  2. Nicht barrierefreie Inhalte, in drei Gruppen: a) Unvereinbarkeit mit den Rechtsvorschriften (jeder Mangel mit Beschreibung), b) unverhältnismäßige Belastung nach Artikel 5 (mit Begründung), c) Inhalte außerhalb des Anwendungsbereichs — etwa Dateiformate von Büroanwendungen vor dem 23. September 2018, Archive, Live-Übertragungen, Karten. Zu jeder Gruppe gehört die barrierefreie Alternative, wenn es eine gibt.
  3. Erstellung der Erklärung. Datum, Methode der Bewertung (Selbstbewertung oder Bewertung durch Dritte) und das Datum der letzten Überprüfung. Der Beschluss empfiehlt eine Überprüfung mindestens einmal im Jahr.
  4. Feedback und Kontakt. Ein Weg, auf dem jede Person Mängel melden und Informationen zu ausgenommenen Inhalten anfordern kann, und die zuständige Stelle mit Kontaktdaten.
  5. Durchsetzungsverfahren. Was jemand tun kann, wenn die Antwort ausbleibt oder unbefriedigend ist: die Durchsetzungs- oder Beschwerdestelle mit Adresse.

Fakultativ sind Maßnahmen mit Zeitrahmen, eine förmliche Bestätigung auf Verwaltungs- oder politischer Ebene, das Veröffentlichungsdatum der Website, ein Link zum Bewertungsbericht und zusätzliche Hilfsangebote wie eine Telefonhilfe.

Was eine Messung liefert und was nur die Stelle weiß

Feld der MustererklärungQuelle
Stand der VereinbarkeitPrüfung: der Katalog der 55 Erfolgskriterien A und AA mit Urteil je Kriterium
a) Unvereinbarkeiten mit BeschreibungPrüfung: Befund je Kriterium, betroffene Seiten, Abhilfe
b) Unverhältnismäßige BelastungStelle: Inhalt, Begründung, Alternative
c) Außerhalb des AnwendungsbereichsStelle; das Inventar der Prüfung (Dateien, Medien) hilft beim Auffinden
Erstellung: Datum, Methode, letzte ÜberprüfungPrüfung: Laufdatum, „Bewertung durch Dritte" mit Link zum Bericht
Feedback und KontaktStelle: Kontaktstelle, Meldeformular oder E-Mail
DurchsetzungsstelleTabelle je Land und Bundesland; die Stelle bestätigt
Maßnahmen, Bestätigung, HilfsangeboteStelle

Der größte Teil der Angaben steht damit in der Prüfakte. Genau so entsteht die Erklärung im Kundenbereich unter Barrierefreiheitserklärung: Der jüngste Durchgang liefert Stand und Mängelliste, die Stelle trägt Kontakt, Ausnahmen und Bestätigung ein, der Dienst schreibt den Text nach dem Muster in Deutsch oder Englisch und hostet ihn unter einer festen Adresse, die die Stelle aus ihrer Website verlinkt.

Warum jede Fassung eine Version ist

Die Erklärung beschreibt einen Zustand an einem Tag. Wird sie überschrieben, ist der Nachweis weg, was am Tag der Beschwerde oder der Stichprobe der Überwachungsstelle veröffentlicht war. Deshalb ist jede Erzeugung eine neue Version mit Datum, Lauf und den Angaben der Stelle; ältere Versionen bleiben unter ihrer Nummer abrufbar, und die neue nennt, was sich geändert hat: Stand, behobene Mängel, neue Mängel, noch offene Kriterien. Die Überprüfung im Jahresrhythmus wird damit zu einem Durchgang und einem Knopfdruck.

Was die Überwachungsstellen zusätzlich verlangen

Die Richtlinie sieht keine zentrale Meldung der Erklärung vor. Die Überwachungsstellen prüfen Stichproben und berichten alle drei Jahre an die Kommission. Einzelne Länder gehen weiter:

  • Nordrhein-Westfalen: Die Erklärung ist der Überwachungsstelle bei IT.NRW zu übermitteln, bei der Erstellung und bei jeder Aktualisierung (§ 4 Absatz 5 BITV NRW).
  • Thüringen: Öffentliche Stellen erfassen ihre Websites und Apps in der Datenbank der Zentralen Überwachungsstelle und berichten alle drei Jahre (ThürBITVO).
  • Bund: Die obersten Bundesbehörden berichten nach § 12c BGG alle drei Jahre an die Überwachungsstelle des Bundes (BFIT-Bund) über eine Web-Anwendung; der nächste Stichtag ist der 30. Juni 2027.
  • Bayern: Die Erklärung nennt Prüfmethode und Ergebnis; Durchsetzungs- und Überwachungsstelle ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
  • Österreich: Bund nach dem WZG mit der Beschwerdestelle der FFG; Gemeinden nach dem jeweiligen Landesgesetz mit der Stelle des Landes.

Für Unternehmen gilt seit dem 28. Juni 2025 eine eigene Ordnung: Das Barrierefreiheitsgesetz (Österreich) und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Deutschland) verlangen eine dokumentierte Beurteilung der Konformität, fünf Jahre aufbewahrt, und öffentliche Angaben zur Barrierefreiheit der Dienstleistung. Wer sich auf eine unverhältnismäßige Belastung beruft, meldet das der Marktüberwachung — in Österreich dem Sozialministeriumservice. Die Checkliste dazu steht im Bericht BFSG und BaFG.

Fehler, die in Erklärungen häufig stehen

  • „Vollständig vereinbar" nach einem automatischen Test. Ein Werkzeug entscheidet rund die Hälfte der Kriterien. Die anderen prüft ein Mensch; solange das aussteht, ist der Stand „teilweise vereinbar". Warum ein Test ohne Befund kein Nachweis ist, steht hier.
  • Mängel ohne Beschreibung. „Einige Kontraste entsprechen nicht den Vorgaben" sagt einer sehbehinderten Person nichts. Das Muster verlangt je Mangel, was betroffen ist — die Prüfakte liefert Kriterium, Seiten und Abhilfe.
  • Datum ohne Überprüfung. Eine Erklärung von 2021 auf einer Website von 2026 beschreibt eine andere Website. Der jährliche Durchgang mit neuer Version hält Datum und Inhalt zusammen.
Dieser Beitrag ist eine technische Einordnung, keine Rechtsberatung. Ob und wie gesetzliche Pflichten auf Ihr Angebot anwendbar sind, klärt eine juristische Beratung. Passend zum Thema: Barrierefreiheits-Prüfung.
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