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Beta — Entwurfsstand. Prüfordnung und Hinweistexte sind noch nicht rechtlich freigegeben; es werden derzeit keine verbindlichen Siegel ausgestellt.

Leistungen · Daten & Recht

Datenschutzerklärung: erreichbar von jeder Seite

Der Prüfer stellt fest, ob von der geprüften Seite aus eine Datenschutzerklärung verlinkt ist. Geprüft wird die Erreichbarkeit des Verweises — ob der Text inhaltlich vollständig ist, beurteilt keine Maschine.

Was dazu geprüft wird

1 Prüfpunkte aus dem DSGVO-Regelwerk des Prüfdienstes — die Liste stammt aus dem Messkern, nicht aus diesem Text.

  • Datenschutzerklärung verlinkt · dsgvo-privacy-link

Jeder dieser Punkte steht mit Erklärung in der vollständigen Prüfpunktliste.

Worauf es in der Praxis ankommt

Der Verweis gehört in den Fußbereich, weil er dann auf jeder Seite steht. Eine Datenschutzerklärung, die nur über die Startseite erreichbar ist, verfehlt ihren Zweck bei jedem Einstieg über eine Unterseite — und der ist über Suchmaschinen der Normalfall.

Was der Prüfer NICHT leistet: beurteilen, ob die Erklärung alle tatsächlichen Verarbeitungen nennt. Das ist eine inhaltliche und rechtliche Frage. Der Bericht liefert dafür die technische Grundlage — nämlich die Liste der tatsächlich eingebundenen Dritten.

Diese Liste ist erfahrungsgemäß der nützlichste Teil: Häufig nennt die Erklärung Werkzeuge, die es nicht mehr gibt, und verschweigt solche, die inzwischen eingebunden wurden.

Häufige Fragen

Prüft ihr den Inhalt der Datenschutzerklärung?

Nein. Wir stellen fest, dass sie verlinkt ist, und liefern die Liste der tatsächlich geladenen Dritten. Der Abgleich beider ist eine inhaltliche Arbeit für Sie oder Ihre Rechtsberatung.

Reicht ein Verweis im Einwilligungsbanner?

Er hilft, ersetzt den dauerhaft erreichbaren Verweis aber nicht — das Banner erscheint nach der Entscheidung nicht mehr.

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