Daten & Recht · Prüfpunkt
Dürfen Cookies schon vor der Einwilligung gesetzt werden?
Cookies, die Besucher wiedererkennbar machen, dürfen erst gesetzt werden, nachdem der Besucher zugestimmt hat. Unsere Prüfung ruft Ihre Website deshalb in einem völlig frischen Browser auf, in dem noch nie jemand etwas angeklickt hat, und liest aus, welche Cookies in genau diesem Moment bereits vorhanden sind. Der Bericht im Prüfbereich „Daten & Recht“ nennt jeden gefundenen Tracking-Cookie mit Name und Anbieter.
Wie die Cookie-Prüfung abläuft
Der Prüfer startet einen Browser ohne Vorgeschichte: keine gespeicherten Cookies, keine frühere Zustimmung. Dann lädt er Ihre Startseite und rührt das Einwilligungsbanner bewusst nicht an. Alles, was jetzt schon im Cookie-Speicher liegt, wurde ohne Zustimmung gesetzt. Ein Alltagsbeispiel: Liegt nach dem Laden bereits ein Cookie namens „_ga“ vor, hat Google Analytics den Besucher markiert, bevor er sich entscheiden konnte. Genau diese Reihenfolge misst die Prüfung. Sie ist eine technische Untersuchung der tatsächlichen Abläufe im Browser — sie ersetzt keine Rechtsberatung, macht aber sichtbar, worüber ein Rechtsbeistand sonst nur mutmaßen könnte.
Tracking-Cookies, notwendige Cookies und unbekannte Cookies
Die Prüfung sortiert jeden gefundenen Cookie in eine von drei Klassen. Als Verstoß zählen nur Cookies mit bekanntem Tracking-Muster — etwa „_ga“ von Google Analytics, „_fbp“ vom Facebook-Pixel oder „_hj“ von Hotjar. Notwendige Cookies gehen ohne Abzug durch: die Sitzungskennung eines Shops, der Warenkorb, der Speicher des Einwilligungsbanners selbst. Cookies, die sich keinem Muster zuordnen lassen, werden als „nicht zuordenbar“ ausgewiesen — mit dem Hinweis, sie manuell zu prüfen, aber ohne Punktabzug. Diese Ehrlichkeit ist Absicht: Die Prüfung behauptet nur Verstöße, die sie sicher belegen kann.
Warum die Reihenfolge den Unterschied macht
Ein Einwilligungsbanner allein genügt nicht — entscheidend ist, was vor dem Klick passiert. Viele Websites zeigen ein Banner und setzen die Tracking-Cookies trotzdem sofort beim Laden. Für den Besucher sieht das korrekt aus, technisch ist die Wahl aber bereits gelaufen: Die Wiedererkennung begann, bevor er zustimmen oder ablehnen konnte. Der Prüfbericht verweist bei solchen Funden auf die einschlägigen Vorschriften zur Einwilligungspflicht. Ob ein einzelner Cookie in Ihrem konkreten Fall zulässig ist, klärt Ihr Rechtsbeistand — die Prüfung liefert dafür die belastbare technische Bestandsaufnahme.
So gehen Sie es an
- Öffnen Sie Ihre Website in einem privaten Browserfenster und sehen Sie in den Browser-Einstellungen nach, welche Cookies vor jedem Klick gesetzt sind.
- Bitten Sie Ihre Agentur, Google Analytics, Facebook-Pixel und ähnliche Dienste erst nach der Zustimmung zu starten.
- Lassen Sie Ihr Einwilligungswerkzeug so einstellen, dass es Tracking-Skripte blockiert, bis der Besucher gewählt hat.
- Wiederholen Sie den Test nach jeder Änderung an der Website — neue Plugins bringen oft neue Cookies mit.
- Klären Sie Cookies, die im Bericht als „nicht zuordenbar“ stehen, gemeinsam mit Ihrer Agentur auf.
Häufige Fragen
Welche Cookies sind ohne Einwilligung erlaubt?
Technisch notwendige Cookies: die Sitzungskennung, der Warenkorb eines Shops oder der Speicher, in dem das Banner die Entscheidung des Besuchers ablegt. Die Prüfung wertet solche Cookies als notwendig und zieht keine Punkte ab. Ob ein bestimmter Cookie in Ihrem Fall wirklich notwendig ist, bleibt eine Rechtsfrage für Ihren Rechtsbeistand.
Was ist ein Tracking-Cookie?
Eine kleine Kennung, die der Browser speichert und bei jedem weiteren Besuch mitschickt. Damit erkennt ein Dienst denselben Besucher wieder und kann sein Verhalten über viele Seiten hinweg verfolgen. Bekannte Beispiele sind „_ga“ von Google Analytics und „_fbp“ vom Facebook-Pixel — beide erkennt die Prüfung am Namen.
Reicht ein Cookie-Banner, damit Cookies gesetzt werden dürfen?
Das Banner allein reicht nicht — die Reihenfolge muss stimmen. Tracking-Cookies dürfen erst entstehen, nachdem der Besucher zugestimmt hat. Setzt die Website sie schon beim Laden und zeigt das Banner nur zur Zierde, meldet die Prüfung genau das: Cookies vor der Einwilligung, mit Name und Anbieter im Bericht.
Warum zählen unbekannte Cookies nicht als Verstoß?
Weil die Prüfung nur behauptet, was sie belegen kann. Ein Cookie ohne bekanntes Tracking-Muster kann harmlos sein — etwa eine Einstellung Ihres Systems. Er wird deshalb als „nicht zuordenbar“ ausgewiesen, mit der Empfehlung, ihn manuell zu prüfen. In die Bewertung fließt er nicht ein.
Weiter im Prüfbereich Daten & Recht
- Welche Fremdserver kontaktiert meine Website schon beim Aufruf?Jede Verbindung zu einem Tracking-Dienst überträgt die IP-Adresse des Besuchers. Die Prüfung protokolliert alle Fremdserver-Kontakte vor der Einwilligung.
- Wie lassen sich YouTube-Videos und Google Maps datenschutzfreundlich einbinden?Mit einer Zwei-Klick-Lösung laden YouTube, Google Maps und Social-Media-Inhalte erst nach dem Klick des Besuchers. Die Prüfung erkennt beide Varianten.
- Warum sollten Google Fonts lokal eingebunden sein?Google Fonts vom Google-Server übertragen bei jedem Aufruf die IP-Adresse des Besuchers. Lokal eingebundene Schriften vermeiden diese Übertragung.
- Wann braucht eine Website ein Cookie-Banner?Ein Cookie-Banner ist nur nötig, wenn einwilligungspflichtige Dienste laufen. Eine Website ohne Tracking kommt ohne Banner aus.
Dieser Prüfpunkt gehört zum Prüfbereich Daten & Recht — dort stehen alle Prüfpunkte im Überblick. Was die Prüfung insgesamt leistet, zeigt die Leistungsseite; wie ein Ergebnis zustande kommt, erklärt das Prüfverfahren. Alle Prüfbereiche im Überblick: Wissensbasis.