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ADA, EAA, Section 508: welche Vorschrift was verlangt

Drei Vorschriften prägen die Barrierefreiheit von Websites: der Americans with Disabilities Act in den USA, Section 508 für US-Bundesbehörden und der European Accessibility Act in der EU. Alle drei verweisen auf die WCAG, aber auf verschiedene Fassungen und mit verschiedener Durchsetzung. Der Dienst misst WCAG 2.2 AA; weil jede neuere Fassung die ältere enthält, sagt ein Lauf für jede Vorschrift, wie viele der von ihr verlangten Kriterien offen sind.

What is measured

These audit areas carry the topic. Each leads to its checks with explanation, measurement path and remedy.

Für wen die Vorschriften gelten

  • ADA Titel II: Bundesstaaten, Gemeinden und ihre Einrichtungen in den USA. Seit der Verordnung des Justizministeriums vom April 2024 gilt WCAG 2.1 AA, mit Fristen im April 2026 für Gebietskörperschaften ab 50.000 Einwohnern und April 2027 für kleinere.
  • ADA Titel III: Unternehmen mit Publikumsverkehr in den USA. Eine Verordnung für Websites gibt es nicht; Gerichte und Vergleiche legen seit Jahren WCAG 2.1 AA an, und jedes Jahr gehen mehrere tausend Klagen gegen Websites ein.
  • Section 508: US-Bundesbehörden und alles, was sie beschaffen oder betreiben. Der Maßstab ist WCAG 2.0 AA, dazu Kriterien für Hardware, Software und Dokumente. Lieferanten belegen den Stand mit einem Accessibility Conformance Report (VPAT).
  • European Accessibility Act: private Anbieter von E-Commerce, Bank- und Telekomdiensten, E-Books, Personenverkehr und den zugehörigen Produkten, seit 28. Juni 2025. In Österreich als Barrierefreiheitsgesetz, in Deutschland als Barrierefreiheitsstärkungsgesetz; der technische Maßstab ist die EN 301 549 mit WCAG 2.1 AA. Kleinstunternehmen unter 10 Beschäftigten und 2 Millionen Euro Umsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen.
  • Web-Richtlinie (EU) 2016/2102: öffentliche Stellen in der EU, in Österreich über das Web-Zugänglichkeits-Gesetz. Sie verlangt zusätzlich eine Barrierefreiheitserklärung, einen Feedback-Weg und benennt eine Durchsetzungsstelle.

Was sich technisch unterscheidet

WCAG 2.0 hat 38 Kriterien der Stufen A und AA, 2.1 fügt zwölf hinzu (unter anderem Umfluss, Kontrast von Bedienelementen, Textabstände, Zeigergesten, Statusmeldungen), 2.2 sechs weitere (Fokus nicht verdeckt, Zielgröße, Ziehbewegungen, gleichbleibende Hilfe, redundante Eingabe, barrierefreie Anmeldung) und streicht das Kriterium Parsing. Wer 2.2 AA erfüllt, erfüllt damit die Kriterien von 2.1 und 2.0. Umgekehrt heißt ein Befund bei einem 2.2-Kriterium wie der Zielgröße heute für keine der drei Vorschriften einen Verstoß; ein Befund beim Alternativtext betrifft alle.

So weist der Bericht den Stand je Vorschrift aus

  • Im Bereich Barrierefreiheit der Studie steht über den Kriterien der Stand je Vorschrift: „EAA (EN 301 549) (WCAG 2.1 AA): 3 von 48 Kriterien mit Befund, 4 von Hand zu prüfen“. Die Zahlen kommen aus derselben Messung; es wird nichts zweimal geprüft.
  • Jedes Kriterium nennt, welche Vorschriften es verlangen. Ein Kriterium aus WCAG 2.2 trägt den Hinweis, dass keine Vorschrift es heute verlangt.
  • Das ist ein Rechenergebnis, kein Rechtsurteil. Ob eine Website einer Vorschrift genügt, hängt auch von Dingen ab, die keine Messung sieht: Ausnahmen, Übergangsfristen, Erklärungen, Dokumentation.

Wie die Vorschriften durchgesetzt werden

  • USA: über Klagen. Betroffene und Verbände klagen gegen Unternehmen und öffentliche Stellen; das Justizministerium klagt selbst und schließt Vergleiche. Ein Prozessrisiko besteht unabhängig davon, ob eine Verordnung gilt.
  • EU: über Marktüberwachung. Behörden je Mitgliedstaat prüfen, fordern nach und verhängen Bußgelder; in Österreich bis 80.000 Euro. Verbraucher und Verbände können Verstöße melden.
  • Öffentliche Stellen in der EU: über Überwachungsstellen, die stichprobenartig prüfen, und über die Barrierefreiheitserklärung, die jede Website tragen muss.

Was das für Ihre Website heißt

  • Prüfen Sie zuerst, ob eine Vorschrift gilt: Markt, Art des Angebots, Größe des Unternehmens, öffentliche Stelle oder privat.
  • Beheben Sie Befunde in der Reihenfolge, in der sie Vorschriften betreffen: was alle drei verlangen, zuerst; was nur WCAG 2.2 verlangt, danach.
  • Für die EU gehört zur Website eine Barrierefreiheitserklärung mit dem Stand der Vereinbarkeit, den nicht barrierefreien Inhalten und einem Feedback-Weg. Für US-Behörden gehört zum Angebot ein Accessibility Conformance Report.
  • Prüfen Sie regelmäßig: Websites ändern sich, und die Fassungen der Vorschriften auch. Eine neue EN 301 549 mit WCAG 2.2 ist angekündigt.

Photo: Chris Lawton, CC0

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